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»Ist der gegenwärtige Vermieter einer Wohnung erst im Laufe eines nach dem 31. Dezember 1972 begründeten Mietverhältnisses mit dem Erwerb/der Ersteigerung des Mietgrundstückes in den Mietvertrag eingetreten und will er nach § 5 Abs. 1 MHRG erhöhte Kapitalkosten, die ihm durch Erhöhung des Zinssatzes für dinglich gesicherte Darlehen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 MHRG) seit dem Erwerb des Mietgrundstückes erwachsen sind, anteilig auf die Mieter umlegen, so ist die für die Berechnung maßgebliche Erhöhung aus einem Vergleich des Zinssatzes bei Beginn des Mietverhältnisses mit dem im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens geltenden Zinssatz zu ermitteln. Sind an die Stelle eines bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen dinglich gesicherten Darlehens allein aus Anlaß einer Grundstücksveräußerung/-zwangsversteigerung, etwa durch Umschuldung, andere Darlehen getreten,, so ist darauf abzustellen, welcher Zinssatz für das ursprüngliche Darlehen nunmehr gelten würde. Auf den - höheren - Zinssatz der später von ihm aufgenommenen Darlehen kann sich der Erwerber/Ersteher zu seinen Gunsten nicht berufen, vollends dann nicht, wenn das ursprüngliche Darlehen von einer Neubelastung des Mietgrundstückes bereits getilgt war (§ 5 Abs. 3 S. 2 MHRG).«

OLG Hamm (4 ReMiet 5/81) | Datum: 27.12.1981

Das Landgericht ... hat dem Senat mit Beschluß vom 21. Mai 1981 folgende Frage gem. Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 657) zum [...]

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